🌍 Neue Events 2026: Reisen, Seminare & Workshops zu Plan B, Auswanderung & Steuern. Jetzt buchen! 🚀
Hintergrund

Wegzug · Krypto und Aktien

Krypto oder Aktien beim Wegzug: Was Deutschland besteuert und was nicht

Von Sebastian SauerbornStand: 2. November 2026Zuletzt aktualisiert: 2. November 2026

Beim Wegzug aus Deutschland trennt das Gesetz scharf: Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab 1 Prozent und große Fondspositionen gelten als verkauft, privat gehaltene Kryptowerte nicht. Wer beides hält, muss die Bestände getrennt prüfen, bevor er die Wohnung kündigt.

Inhalt · 11 Abschnitte
  1. Die kurze Antwort
  2. Aktien: Wann § 6 AStG den Wegzug wie einen Verkauf behandelt
  3. Raten statt Stundung: was sich 2022 geändert hat
  4. Aktien unter 1 Prozent und Dividenden nach dem Umzug
  5. ETFs und Fondsanteile: die 500.000-Euro-Grenze
  6. Krypto im Privatvermögen: kein Wegzugstatbestand
  7. Wann Krypto doch erfasst wird
  8. Nach dem Umzug: die erweiterte beschränkte Steuerpflicht
  9. Was das Zielland später besteuert
  10. Österreich und Schweiz: andere Regeln für Anleger von dort
  11. Die Reihenfolge vor dem Umzug

Die kurze Antwort

Wer aus Deutschland wegzieht und ein Depot mit Aktien und eine Wallet mit Coins besitzt, erlebt beim Finanzamt zwei völlig verschiedene Welten. Die Frage Krypto oder Aktien beim Wegzug entscheidet darüber, ob der Umzug selbst eine Steuer auslöst oder ob er steuerlich nichts kostet. Das Gesetz knüpft dabei nicht an den Wert Deines Vermögens an, sondern an die Art des Wirtschaftsguts.

Deutschland besteuert beim Wegzug nur, was das Gesetz ausdrücklich nennt. Das sind nach § 6 des Außensteuergesetzes Anteile an Kapitalgesellschaften ab einer Beteiligung von 1 Prozent und seit 2025 nach § 19 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes große Positionen in Investmentfonds. Für privat gehaltene Kryptowerte gibt es keinen solchen Tatbestand. Bitcoin, Ether und andere Coins im Privatvermögen gelten beim Umzug nicht als verkauft.

Das heißt nicht, dass Krypto beim Wegzug immer steuerfrei bleibt. Coins im Betriebsvermögen, Coins in einer GmbH und Gewinne aus der Zeit vor dem Umzug folgen eigenen Regeln. Und wer Aktien hält, muss genau rechnen, ob er die Schwelle von 1 Prozent erreicht.

Aktien: Wann § 6 AStG den Wegzug wie einen Verkauf behandelt

§ 6 Abs. 1 AStG stellt die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt einer Veräußerung gleich. Betroffen sind Anteile im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG: Du warst innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt. Das gilt für die eigene GmbH genauso wie für eine größere Position an einer börsennotierten AG oder einer ausländischen Gesellschaft.

Die Steuer greift nur, wenn Du innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig warst (§ 6 Abs. 2 AStG). Wer erst vor wenigen Jahren nach Deutschland gekommen ist, kann also aus der Regel herausfallen.

Besteuert wird die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile am Tag des Wegzugs und Deinen Anschaffungskosten. Kein Geld fließt, trotzdem entsteht Steuer. Weil es sich um einen Gewinn nach § 17 EStG handelt, bleiben nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG 40 Prozent steuerfrei; die übrigen 60 Prozent unterliegen Deinem persönlichen Einkommensteuersatz. Bei einer Firma, die über Jahre gewachsen ist, kann das eine hohe Summe sein, die Du aus anderem Vermögen bezahlen musst.

Kommst Du innerhalb von sieben Jahren zurück und war die Abwesenheit nur vorübergehend, entfällt der Steueranspruch, sofern Du die Anteile in der Zwischenzeit nicht verkauft und nicht übertragen hast und keine Ausschüttungen von mehr als einem Viertel des Werts geflossen sind (§ 6 Abs. 3 AStG). Das Finanzamt kann die Frist auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht.

Raten statt Stundung: was sich 2022 geändert hat

Bis Ende 2021 war ein Umzug in einen anderen EU- oder EWR-Staat für Anteilseigner vergleichsweise harmlos. Die alte Fassung von § 6 Abs. 5 AStG sah vor, dass die Steuer bei einem solchen Wegzug zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet wurde, praktisch bis zu einem späteren Verkauf. Diese Altfassung gilt nur noch für Fälle, die vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht wurden.

Seitdem gilt für alle Zielländer dieselbe Regel. Die festgesetzte Steuer kann nach § 6 Abs. 4 AStG auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden. Die Raten werden nicht verzinst, das Finanzamt verlangt aber in der Regel eine Sicherheitsleistung. Die erste Rate ist einen Monat nach dem Steuerbescheid fällig, die weiteren jeweils am 31. Juli der Folgejahre. Verkaufst Du die Anteile, gerätst Du mit einer Rate in Verzug oder fließen Ausschüttungen von mehr als einem Viertel des Werts, wird der Rest sofort fällig. Dazu kommt eine jährliche Meldepflicht bis zum 31. Juli mit aktueller Anschrift und der Bestätigung, dass Dir die Anteile weiter gehören (§ 6 Abs. 5 AStG).

Ob ein Umzug nach Portugal oder in die Vereinigten Arabischen Emirate führt, macht für die Wegzugsteuer selbst also keinen Unterschied mehr. Was das Zielland danach mit dem Gewinn macht, ist eine eigene Frage. Einen Überblick über die Rechenwege und Ausnahmen der deutschen Regel gibt der Leitfaden zur Wegzugsbesteuerung auf wohnsitzausland.com.

Aktien unter 1 Prozent und Dividenden nach dem Umzug

Die meisten Privatanleger halten an keiner AG 1 Prozent. Für sie gibt es beim Wegzug keine Wegzugsteuer auf Einzelaktien. Die Aktien im Depot werden nicht fiktiv verkauft, die Kursgewinne bleiben bis zum echten Verkauf unversteuert.

Nach dem Umzug bist Du in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig, und zwar mit den inländischen Einkünften, die § 49 EStG abschließend aufzählt. Kursgewinne aus kleinen Aktienpositionen stehen dort grundsätzlich nicht. Anders bei Dividenden: Schüttet eine Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland aus, sind das nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG weiter inländische Einkünfte, auf die Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Wie viel davon Du im neuen Wohnsitzstaat zurückholen oder anrechnen kannst, hängt vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab.

Eine Ausnahme betrifft Beteiligungen ab 1 Prozent an deutschen Kapitalgesellschaften: Ein späterer Verkauf bleibt nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn Du längst im Ausland lebst. Ob Deutschland diesen Gewinn tatsächlich besteuern darf, entscheidet wiederum das Abkommen mit dem neuen Wohnsitzstaat.

ETFs und Fondsanteile: die 500.000-Euro-Grenze

Lange galt: ETFs und Investmentfonds sind keine Anteile im Sinne von § 17 EStG, also keine Wegzugsteuer. Diese Lücke hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 geschlossen. Nach § 19 Abs. 3 InvStG steht der Wegzug eines Privatanlegers der Veräußerung seiner Investmentanteile gleich, wenn er entweder in den letzten fünf Jahren mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Fonds gehalten hat oder im Zeitpunkt des Wegzugs Anteile an einem Fonds hält, deren Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen.

Die Grenze von 500.000 Euro gilt je Fonds und knüpft an die Anschaffungskosten an, nicht an den heutigen Kurswert. Wer 300.000 Euro in einen Welt-ETF und 300.000 Euro in einen zweiten ETF investiert hat, liegt mit keinem der beiden über der Schwelle. Wer dagegen 600.000 Euro in einen einzigen Fonds gesteckt hat, fällt darunter. Allerdings greift die Regel nur, wenn die Summe der steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist; ein Fonds, der unter Einstand notiert, löst also keine Steuer aus. Kapitalertragsteuer wird auf den fiktiven Verkauf nicht einbehalten; die Steuer wird veranlagt.

Für die Zahlung gelten die Regeln des Außensteuergesetzes entsprechend, also auch die sieben Jahresraten und die Rückkehrregel. Anwendbar ist § 19 Abs. 3 InvStG nach § 57 InvStG erstmals, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem 31. Dezember 2024 endet. Wer 2026 wegzieht, ist also betroffen. Fondsanteile im Betriebsvermögen fallen nicht unter diese Vorschrift; für sie gelten die allgemeinen Entstrickungsregeln.

Krypto im Privatvermögen: kein Wegzugstatbestand

Für Bitcoin und andere Coins sieht die Lage anders aus. Das Bundesfinanzministerium ordnet Kryptowerte in seinem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein. Ein Verkauf ist nur steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Liegt der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres unter 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei. Die Verlängerung der Frist auf zehn Jahre, die das Gesetz für Wirtschaftsgüter vorsieht, aus denen laufende Einkünfte erzielt werden, wendet das BMF bei Currency und Payment Token nicht an.

Entscheidend für den Wegzug: Weder § 6 AStG noch § 23 EStG kennt für private Kryptowerte eine fiktive Veräußerung. Der Umzug ist kein Verkauf, kein Tausch und keine Entnahme. Deine Coins wandern steuerlich unverändert mit. Wer seine Bestände länger als ein Jahr hält, könnte sie auch in Deutschland steuerfrei verkaufen. Für diese Bestände ändert der Wegzug an der Steuerfrage nichts.

Interessant wird der Unterschied bei Coins, die Du noch nicht ein Jahr hältst. Verkaufst Du sie nach dem Wegzug, fragt sich, ob Deutschland noch zugreifen kann. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG gehören private Veräußerungsgeschäfte nur dann zu den inländischen Einkünften eines Nichtansässigen, wenn sie inländische Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffen. Ein Krypto-Verkauf nach dem Umzug ist danach kein inländisches Einkommen. Voraussetzung bleibt, dass Du Deine deutsche Ansässigkeit wirklich aufgegeben hast; was dafür zählt, erklärt der Beitrag zur steuerlichen Ansässigkeit.

Wann Krypto doch erfasst wird

Drei Konstellationen holen Kryptowerte in die Wegzugsfrage zurück.

Erstens das Betriebsvermögen. Gehören Coins zu einem Gewerbebetrieb, etwa weil Du als gewerblicher Händler oder Miner eingestuft bist, steht der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG einer Entnahme gleich. Die stillen Reserven werden dann aufgedeckt, ganz ohne Verkauf.

Zweitens die GmbH. Liegen Deine Coins in einer Kapitalgesellschaft, an der Du mit mindestens 1 Prozent beteiligt bist, ziehst Du steuerlich nicht mit Krypto um, sondern mit GmbH-Anteilen. Dann gilt § 6 AStG, und der Wert der Coins steckt im gemeinen Wert der Anteile.

Drittens die Gewinne vor dem Umzug. Was Du im Jahr des Wegzugs noch als Inländer innerhalb der Jahresfrist verkauft hast, bleibt in Deutschland steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Staking-Erträge und andere laufende Einkünfte aus der Zeit vor dem Wegzug. Die Grundregeln für Verkäufe in Deutschland, Österreich und der Schweiz fasst der Überblick zu Steuern auf Kryptowährungen zusammen.

Nach dem Umzug: die erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Wer als Deutscher in ein Land mit niedriger Besteuerung zieht und in Deutschland wesentliche wirtschaftliche Interessen behält, bleibt nach § 2 AStG bis zu zehn Jahre nach dem Ende des Wegzugsjahres erweitert beschränkt steuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass Du in den zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig warst. Als niedrig gilt die Besteuerung im Zielland, wenn die Einkommensteuer dort bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 Euro um mehr als ein Drittel geringer ist als die deutsche, oder wenn eine Vorzugsbesteuerung gewährt wird.

Wesentliche wirtschaftliche Interessen hast Du unter anderem, wenn Dir eine Beteiligung im Sinne von § 17 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört, wenn Deine nicht ausländischen Einkünfte mehr als 30 Prozent Deiner Einkünfte ausmachen oder 62.000 Euro übersteigen, oder wenn Dein entsprechendes Vermögen mehr als 30 Prozent des Gesamtvermögens ausmacht oder 154.000 Euro übersteigt. Die Regel greift nur in Jahren, in denen die so erfassten Einkünfte insgesamt mehr als 16.500 Euro betragen.

Erfasst werden dann alle Einkünfte, die nicht ausländische Einkünfte im Sinne von § 34d EStG sind. Bei privaten Veräußerungsgeschäften gelten Einkünfte als ausländisch, wenn das verkaufte Wirtschaftsgut in einem ausländischen Staat belegen ist. Für Coins, die keinen physischen Ort haben, regelt das Gesetz die Belegenheit nicht ausdrücklich. Praktisch wichtiger ist eine andere Folge: Die erweiterte Steuerpflicht ändert nichts an der Haltefrist. Ein Coin, den Du länger als ein Jahr hältst, löst auch unter § 2 AStG keinen privaten Veräußerungsgewinn aus.

Was das Zielland später besteuert

Die deutsche Seite ist nur die halbe Rechnung. Ob der neue Wohnsitzstaat Kursgewinne auf Aktien, Fonds oder Coins besteuert und ob er einen Einstandswert zum Zuzugstag anerkennt, regelt allein sein eigenes Recht. Hat Deutschland Deine GmbH-Anteile beim Wegzug besteuert und verkaufst Du sie Jahre später im neuen Land, droht im ungünstigen Fall eine zweite Steuer auf denselben Wertzuwachs, wenn das Zielland mit Deinen alten Anschaffungskosten rechnet.

Bei Krypto ist die Frage oft noch wichtiger, weil Deutschland nach dem Umzug gar nicht mehr zugreift. Ein Land, das private Kryptogewinne voll besteuert, kann einen Verkauf erfassen, den Du in Deutschland nach einem Jahr steuerfrei hättest machen können. Ein Land ohne Steuer auf private Kapitalgewinne lässt ihn frei. Die Länderdossiers des Krypto-Länderatlas zeigen für jedes Zielland, wie es private Veräußerungen, Rewards und Meldepflichten behandelt; welche Länder deutsche Anleger dafür am häufigsten prüfen, zeigt die Liste der besten Länder für deutsche Krypto-Auswanderer.

Österreich und Schweiz: andere Regeln für Anleger von dort

Für Leser aus Österreich gilt eine strengere Regel. Nach § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 gelten Umstände, die das österreichische Besteuerungsrecht einschränken, als Veräußerung, und zwar ausdrücklich auch für Kryptowährungen. Der Wegzug aus Österreich kann also auch private Coins erfassen, nicht nur Aktien und Fonds. Die Einzelheiten zu Nichtfestsetzung und Raten erklärt der Leitfaden zur Wegzugsbesteuerung in Österreich.

Für Leser aus der Schweiz sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen steuerfrei, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung festhält. Einen Grund, private Wertzuwächse beim Wegzug abzurechnen, gibt es damit nicht. Wer als gewerbsmäßiger Händler gilt oder Bestände im Geschäftsvermögen hält, muss gesondert prüfen.

Die Reihenfolge vor dem Umzug

Bevor Du einen Mietvertrag kündigst, lohnt eine nüchterne Bestandsaufnahme in drei Schritten. Erstens: Gibt es eine Beteiligung ab 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft, auch eine Holding oder eine GmbH mit Coins? Dann rechnest Du die Wegzugsteuer nach § 6 AStG mit dem heutigen Wert und planst die Raten samt Sicherheit ein. Zweitens: Liegt in einem einzelnen Fonds oder ETF ein Einstand von 500.000 Euro oder mehr? Dann gilt dasselbe nach § 19 Abs. 3 InvStG. Drittens: Welche Coins hältst Du privat, welche schon länger als ein Jahr, und welche könnten als Betriebsvermögen gelten?

Erst danach stellt sich die Frage nach dem Zielland und danach, wann Du welche Position verkaufst. Die Antwort auf Krypto oder Aktien beim Wegzug fällt für jeden Bestand anders aus, und ein falsch zugeordneter Bestand kann teurer werden als jede Ersparnis im neuen Land. Wie die deutsche Exit-Logik grundsätzlich funktioniert, beschreibt der Hintergrund zur Wegzugsbesteuerung bei Krypto. Wer seine eigene Konstellation durchrechnen lassen will, bucht ein Gespräch über Krypto-Steuern und Wegzug.

Kernaussagen

GmbH- oder AG-Anteile ab 1 %

Wegzugsteuer

§ 6 AStG: fiktiver Verkauf zum gemeinen Wert, 60 % steuerpflichtig, auf Antrag sieben Jahresraten.

Aktien unter 1 %

keine Wegzugsteuer

Kursgewinne nach dem Umzug sind keine inländischen Einkünfte; Dividenden deutscher AGs bleiben quellensteuerpflichtig.

ETF und Fondsanteile

ab 500.000 Euro

§ 19 Abs. 3 InvStG seit 2025: Wegzug gilt als Verkauf ab 1 % am Fonds oder 500.000 Euro Anschaffungskosten je Fonds.

Privat gehaltene Kryptowerte

keine Wegzugsteuer

Andere Wirtschaftsgüter nach § 23 EStG; nach dem Umzug keine inländischen Einkünfte nach § 49 EStG.