Deutschland: Die Haltefrist entscheidet über null oder bis zu 45 Prozent
In Deutschland sind Kryptowährungen im Privatvermögen "andere Wirtschaftsgüter". Verkaufst Du sie, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Folge ist angenehm klar: Hältst Du einen Coin länger als zwölf Monate, ist der Verkauf im Privatvermögen nicht steuerbar. Der Gewinn bleibt komplett bei Dir, egal wie hoch er ausfällt.
Verkaufst Du innerhalb des Jahres, wird der Gewinn mit Deinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Der reicht im Tarif 2026 bis 45 Prozent für sehr hohe Einkommen; die 42-Prozent-Zone beginnt bereits bei 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen. Eine kleine Entlastung gibt es: Bleibt Dein Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1.000 Euro, greift die Freigrenze und alles bleibt steuerfrei. Achtung, Freigrenze heißt: Ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Zwei Punkte übersehen Anleger regelmäßig. Erstens: Auch der Tausch von Coin zu Coin ist eine Veräußerung. Wer Bitcoin gegen Ether tauscht, realisiert steuerlich den Bitcoin-Gewinn, ganz ohne Euro auf dem Konto. Zweitens: Staking- und Lending-Erträge sind laufende Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie werden beim Zufluss mit dem Marktwert angesetzt und bleiben nur steuerfrei, wenn alle solchen Einkünfte zusammen unter 256 Euro im Kalenderjahr liegen.
Die maßgebliche Verwaltungsauffassung steht im BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zu Kryptowerten, das das Schreiben aus 2022 ersetzt hat. Wichtig daraus: Das Verstaken oder Verleihen von Coins verlängert die Haltefrist nicht auf zehn Jahre. Gleichzeitig hat das Schreiben die Anforderungen an Mitwirkung und Dokumentation geschärft. Wallet-Historie, Zeitpunkte und Kurse solltest Du lückenlos belegen können, bevor das Finanzamt danach fragt. Die Details zum deutschen Regime findest Du im Länderdossier Deutschland.
Österreich: 27,5 Prozent auf fast alles, dafür keine Spekulationsfrist mehr
Österreich ist den entgegengesetzten Weg gegangen. Seit dem 1. März 2022 gehören Kryptowährungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen: § 27b EStG erfasst laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen, beide grundsätzlich mit dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent. Eine Haltefrist, nach der Gewinne steuerfrei würden, gibt es im neuen Recht nicht. Ob Du drei Wochen oder drei Jahre gehalten hast, spielt für den Steuersatz keine Rolle.
Dafür enthält das österreichische Regime zwei Regelungen, die im Alltag viel wert sind. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung gilt nicht als Realisierung; erst der Tausch gegen Euro, Waren oder Dienstleistungen löst die Steuer aus. Und klassische Staking-Rewards, Airdrops, Bounties und Hardforks werden beim Zufluss nicht besteuert. Die erhaltenen Coins gehen allerdings mit Anschaffungskosten von null in Dein Depot ein: Beim späteren Verkauf ist dann der volle Wert mit 27,5 Prozent steuerpflichtig. Entgelte für das Verleihen von Coins, also echtes Lending, zählen dagegen als laufende Einkünfte.
Eine wichtige Ausnahme bleibt: Altvermögen. Kryptowährungen, die Du bis zum 28. Februar 2021 angeschafft hast, fallen weiter unter das Recht vor der Reform. Dort waren private Verkäufe nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist des § 31 EStG steuerpflichtig. Wer solche Altbestände heute verkauft, hat die Frist längst hinter sich; der Verkauf ist dann regelmäßig steuerfrei. Genau deshalb lohnt es sich, Alt- und Neubestände in der Dokumentation sauber zu trennen. Mehr im Länderdossier Österreich.
Schweiz: Steuerfreie Kursgewinne, aber Vermögenssteuer und eine scharfe Grenze
Die Schweiz kennt für Privatpersonen kein eigenes Krypto-Steuerregime, und genau das ist ihr Vorteil. Kursgewinne auf Kryptowährungen im Privatvermögen sind nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung grundsätzlich steuerfreie Kapitalgewinne. Die Kehrseite gilt genauso: Kursverluste kannst Du steuerlich nicht abziehen.
Steuerfrei heißt aber nicht steuerlich unsichtbar. Deine Bestände unterliegen als bewegliches Kapitalvermögen der kantonalen Vermögenssteuer. Du deklarierst sie zum Jahresendwert; für die grossen Coins publiziert die ESTV Kurslisten, für übrige Token gilt der Kurs der gängigen Handelsplattformen. Und laufende Erträge sind ein eigenes Thema: Einkünfte aus Mining und Staking gelten als steuerbares Einkommen, nicht als steuerfreier Kapitalgewinn.
Die schärfste Grenze verläuft bei der Gewerbsmässigkeit. Wer sehr aktiv handelt, mit Fremdkapital arbeitet oder professionell auftritt, kann als selbständig erwerbend eingestuft werden; die Behörden orientieren sich dabei an den Kriterien des Kreisschreibens Nr. 36 zum Wertschriftenhandel. Dann sind die Gewinne voll steuerbar. Zwischen "privater Anleger" und "gewerbsmässiger Händler" liegt also der ganze Unterschied zwischen null und voller Besteuerung. Details und Einordnung im Länderdossier Schweiz.
Wie viel Steuern zahlst Du auf Kryptowährungen? Die Rechnung in einer Minute
Wenn Du nur eine Zahl mitnehmen willst, dann diese drei. In Deutschland: null Prozent nach mehr als einem Jahr Haltedauer, sonst Dein persönlicher Tarif bis 45 Prozent. In Österreich: 27,5 Prozent auf realisierte Gewinne, unabhängig von der Haltedauer, Altvermögen ausgenommen. In der Schweiz: null Prozent auf private Kursgewinne, dafür Vermögenssteuer auf den Bestand und Einkommensteuer auf Staking- und Mining-Erträge.
Diese drei Rechnungen zeigen, warum pauschale Ratgeber zum Thema so oft danebenliegen: Es gibt keine "Krypto-Steuer" im DACH-Raum, es gibt drei Rechtsordnungen mit drei Logiken. Welche für Dich gilt, entscheidet Deine steuerliche Ansässigkeit, nicht Deine Staatsbürgerschaft und nicht der Standort der Börse. Wer zwischen den Ländern wechselt oder es plant, hat zusätzlich die Wegzugsfragen des alten Staates zu klären, bevor der neue rechnet.
Fünf Fehler, die im DACH-Raum am meisten Geld kosten
Erstens, der übersehene Tausch: Deutsche Anleger realisieren beim Wechsel von Coin zu Coin steuerlich einen Gewinn, auch wenn kein Euro fließt. Wer jahrelang aktiv umgeschichtet hat, trägt oft eine Kette nicht erklärter Veräußerungen mit sich herum, ohne es zu wissen. Zweitens, die falsch verstandene Freigrenze: 1.000 Euro in Deutschland und 256 Euro für laufende Einkünfte sind Freigrenzen, keine Freibeträge. Ein Euro darüber, und der gesamte Betrag ist steuerpflichtig.
Drittens, der Haltefrist-Mythos beim Staking: Die Sorge, verstakte Coins seien in Deutschland zehn Jahre gebunden, ist seit Jahren erledigt; das aktuelle BMF-Schreiben bestätigt, dass es bei einem Jahr bleibt. Wer deshalb auf Staking verzichtet oder falsch erklärt hat, sollte das korrigieren. Viertens, ungetrennte Bestände in Österreich: Wer Alt- und Neuvermögen in einer Wallet vermischt und nicht dokumentiert, verschenkt die Steuerfreiheit der Altbestände oder kann sie im Zweifel nicht belegen.
Fünftens, die unterschätzte Gewerbsmässigkeit in der Schweiz: Hohe Frequenz, Hebel und Fremdfinanzierung können aus dem steuerfreien Privatanleger einen selbständig Erwerbenden machen. Genau an dieser Grenze entscheidet sich, ob null Prozent gelten oder der volle Einkommenstarif. Alle fünf Fehler haben denselben Ursprung: Es wird gerechnet, bevor die Rechtslage des eigenen Landes sauber eingeordnet ist.
Kurz beantwortet: die häufigsten Fragen
Sind Kryptowährungen nach einem Jahr steuerfrei? In Deutschland ja, im Privatvermögen nach mehr als einem Jahr Haltedauer. In Österreich nein: Seit dem 1. März 2022 gibt es für Neuvermögen keine Frist mehr, es bleibt bei 27,5 Prozent. In der Schweiz stellt sich die Frage nicht, weil private Kursgewinne dort ohnehin steuerfrei sind.
Muss ich Krypto angeben, wenn ich gar nicht verkaufe? In Deutschland löst reines Halten keine Einkommensteuer aus; erst Verkauf, Tausch oder laufende Erträge wie Staking sind relevant. In der Schweiz gehört der Bestand dagegen jedes Jahr in die Steuererklärung, weil die Vermögenssteuer auf den Jahresendwert zugreift. Und überall gilt: Wer Erträge aus Staking oder Lending bezieht, hat auch ohne Verkauf ein Steuerthema.
Und wenn ich umziehe? Dann wechselst Du nicht nur das Land, sondern das komplette Regelwerk, und der alte Staat stellt beim Abschied eigene Fragen. Diese Wegzugsseite des Themas ist zu umfangreich für einen Absatz; sie hat auf dieser Site eine eigene Hintergrundseite zur Wegzugsbesteuerung.
Der nächste Schritt: vom Überblick zur eigenen Lage
Dieser Überblick ersetzt keine Einzelfallprüfung, aber er gibt Dir die richtige Reihenfolge vor. Erstens: Kläre, wo Du steuerlich ansässig bist, denn daran hängt alles Weitere. Zweitens: Ordne Deine Bestände ein, nach Haltedauer, Alt- und Neuvermögen, Staking-Historie und Tauschvorgängen. Drittens: Bring die Dokumentation in einen Zustand, den Du einem Finanzamt vorlegen könntest. Erst danach lohnt der Blick auf andere Länder, und dafür steht Dir der Atlas mit 197 Länderdossiers offen.
Für tiefergehende Fragen findest Du hier die passenden Hintergrundseiten, vom Nachweis beim Auszahlen über die Wegzugsbesteuerung bis zur neuen Meldeschicht aus CARF und DAC8. Und wenn Du Deine Situation direkt besprechen willst: Das Krypto-Tax Gespräch mit Sebastian ist genau dafür da. Worauf Du bei der Beraterwahl generell achten solltest, steht auf der Seite Steuerberater für Kryptowährungen.