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Hintergrund

Deutschland · Steuerreform

Fehlt der Kaufbeleg, zählt die Hälfte: Was der Krypto-Steuerentwurf mit Deinen alten Coins vorhat

Von Sebastian SauerbornStand: 6. November 2026Zuletzt aktualisiert: 6. November 2026

Nach dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2026 sollen Bitcoin, Ether und andere Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden, unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer unterliegen. Was Du bis dahin kaufst, bleibt im alten Recht mit der Jahresfrist. Der Haken steckt im Steuerabzug: Kann die Plattform sich nicht auf Deine Angaben zu Kaufdatum und Kaufpreis stützen, geht der Entwurf von einem Kauf nach dem Stichtag aus und bemisst den Abzug nach 50 Prozent Deines Verkaufserlöses.

Inhalt · 8 Abschnitte
  1. Die kurze Antwort
  2. Was heute für Deine Coins gilt
  3. Was der Entwurf ab 2027 ändern will
  4. Die 50 Prozent: wo sie stehen und was sie auslösen
  5. Staking und Lending: neue Erträge laufen ins neue Recht
  6. Schenken und Vererben ab 2027
  7. Was Du jetzt sichern solltest
  8. Wo das Verfahren steht

Die kurze Antwort

Du hältst seit Jahren Bitcoin und rechnest damit, eines Tages steuerfrei zu verkaufen. Nach dem Entwurf kann das so bleiben, aber nur, wenn Du beweisen kannst, wann und zu welchem Preis Du gekauft hast. Fehlt dieser Beleg, behandelt der Entwurf Deinen alten Coin beim Steuerabzug wie einen neuen, und die Bemessungsgrundlage ist die Hälfte dessen, was Du beim Verkauf bekommst.

Drei Punkte trägt der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen: Ab dem 1. Januar 2027 gehören Gewinne aus Tauschkryptowerten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ab dem 1. Januar 2028 sollen inländische Kryptowerte-Dienstleister die Steuer direkt einbehalten. Für Altbestände gelten nach der Begründung unverändert die §§ 22 und 23 EStG.

Beschlossen ist davon noch nichts. Es ist ein Entwurf, und er kann sich auf dem Weg durch Kabinett, Bundestag und Bundesrat noch ändern. Genau deshalb lohnt es sich, die eigenen Unterlagen jetzt in Ordnung zu bringen und nicht erst, wenn ein Verkauf ansteht.

Was heute für Deine Coins gilt

Kryptowerte sind im geltenden Recht andere Wirtschaftsgüter. Ein Verkauf ist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG nur steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Wer länger hält, verkauft steuerfrei, und zwar unabhängig von der Höhe des Gewinns.

Auch innerhalb der Jahresfrist bleibt ein kleiner Gewinn frei: Liegt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro, ist er nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG steuerfrei. Als Gewinn zählt der Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten und Werbungskosten (§ 23 Absatz 3 Satz 1 EStG).

Schon heute hängt also alles an zwei Daten: dem Kaufdatum für die Frist und dem Kaufpreis für den Gewinn. Der Entwurf ändert daran nichts, er macht die beiden Daten nur noch wichtiger. Wie Kryptoverkäufe im Ländervergleich behandelt werden, zeigt der Hintergrund zu den Steuern auf Kryptoverkäufe.

Was der Entwurf ab 2027 ändern will

Der Entwurf führt den Begriff Tauschkryptowert ein: ein Kryptowert im Sinne der europäischen MiCA-Verordnung, der als Tauschmittel akzeptiert wird, ohne von einer Zentralbank oder einer anderen öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert zu sein. Die Begründung nennt Bitcoin und Ether ausdrücklich. Ausgenommen sind nach MiCA ausgegebene E-Geld-Token. Für Non-Fungible Token, Security Token und andere Kryptowerte, die einen realen Wert vermitteln, gelten weiter die Regeln für den vermittelten Wert.

Der Gewinn aus der Veräußerung solcher Tauschkryptowerte soll in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 EStG landen. Die Begründung sagt es in einem Satz: Die Veräußerung wird fristenunabhängig besteuert. Ob Du einen Tag oder zehn Jahre hältst, spielt für Neukäufe dann keine Rolle mehr.

Der Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt nach § 32d Absatz 1 EStG 25 Prozent. Als Werbungskosten gibt es nach § 20 Absatz 9 EStG nur den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Einbehalten sollen die Steuer ab 2028 die inländischen Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber, so wie heute Deine Depotbank bei Aktien. Für den Fall eines Tauschs von Coin zu Coin erlaubt der Entwurf dem Dienstleister, einen Teil Deiner Kryptowerte zu verwerten, um die Steuer in Euro abzuführen.

Die 50 Prozent: wo sie stehen und was sie auslösen

Die Regel steht in den neuen Sätzen des § 43a Absatz 2 EStG im Entwurf. Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt sollen auf Grundlage Deiner Angaben angesetzt werden, soweit die Plattform sie nicht selbst kennt und ihr keine entgegenstehenden Daten vorliegen. Dann folgt der Satz, um den es geht: Werden nicht Deine Angaben angesetzt, ist von einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 auszugehen, und der Steuerabzug bemisst sich nach 50 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung.

Das hat zwei Folgen. Erstens gilt Dein alter Coin für den Abzug als Neukauf, die Jahresfrist zählt in diesem Moment nicht. Zweitens wird nicht Dein tatsächlicher Gewinn angesetzt, sondern die Hälfte des Erlöses. Ein Rechenbeispiel: Du verkaufst Bitcoin für 100.000 Euro. Ohne verwertbare Angaben sind 50.000 Euro die Bemessungsgrundlage, bei 25 Prozent behält die Plattform 12.500 Euro Kapitalertragsteuer ein, Zuschläge nicht eingerechnet. Hast Du die Coins vor Jahren gekauft und hättest nach geltendem Recht steuerfrei verkauft, ist dieser Betrag erst einmal weg.

Nach der Begründung des Entwurfs hat nur ein Steuerabzug in zutreffender Höhe abgeltende Wirkung (§ 43 Absatz 5 Satz 1 EStG). Bei Wertpapieren kennt das Gesetz eine ähnliche Ersatzregel schon heute: Fehlen die Anschaffungsdaten, bemisst sich der Abzug nach 30 Prozent der Einnahmen (§ 43a Absatz 2 Satz 7 EStG), und mit der Steuererklärung kannst Du den Einbehalt überprüfen lassen (§ 32d Absatz 4 EStG). Auch dort gilt: Richtigstellen kannst Du nur, was Du belegen kannst. Bis dahin liegt das Geld beim Fiskus.

Welche Angaben eine Plattform künftig akzeptieren muss, steht noch nicht fest. Der Entwurf ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates per Verordnung die Anforderungen an Inhalt und Überprüfung Deiner Angaben festzulegen. Diese Verordnung gibt es noch nicht.

Staking und Lending: neue Erträge laufen ins neue Recht

Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und aus der Teilnahme an der Transaktionsverarbeitung sollen nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 EStG im Entwurf zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Die Begründung nennt klassisches Lending und passives Staking.

Wichtig für Altbestände: Nach der Begründung betrifft das neue Recht auch Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 aus dem Lending oder Staking von Kryptowerten zufließen, die selbst noch unter das alte Recht fallen. Dein geschützter Bestand bleibt geschützt, aber jeder neue Reward ab 2027 ist Neubestand. Wer beides in derselben Wallet mischt, hat später ein Zuordnungsproblem. Wie Staking und Lending heute besteuert werden, steht unter Steuern auf Lending und Staking.

Schenken und Vererben ab 2027

Im geltenden Recht ist die Sache klar: Wer Coins geschenkt bekommt oder erbt, übernimmt nach § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG die Anschaffung des Vorgängers. Kaufdatum und Frist laufen weiter.

Der Entwurf knüpft das neue Recht an Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Für unentgeltlich zugegangene Tauschkryptowerte setzt § 20 Absatz 4b EStG im Entwurf die Anschaffungskosten mit 0 Euro an; die Begründung denkt dabei an Airdrops und Bountys. Eine Regel, die dem Beschenkten oder Erben im neuen Recht den Kauf des Vorgängers zurechnet, enthält der Entwurf nicht.

Ob ein Altbestand, den Du 2027 an Deine Kinder verschenkst oder der vererbt wird, beim Empfänger als Neubestand mit Anschaffungskosten von null gilt, ist damit offen. Wer eine Übertragung in der Familie ohnehin plant, sollte die Frage vor dem Stichtag klären und nicht danach.

Was Du jetzt sichern solltest

Exportiere die vollständige Transaktionshistorie jeder Börse, auf der Du je gehandelt hast, und zwar jetzt. Börsen schließen, Konten werden zusammengelegt, und was weg ist, kannst Du später nicht mehr vorlegen.

Dokumentiere Deine Wallets: welche Adressen Dir gehören und wann Du was von wo nach wo geschickt hast. Die Blockchain vergisst nichts, aber den Zusammenhang zwischen Kauf, Übertragung und Verkauf musst Du selbst belegen können.

Sichere die Kontoauszüge, auf denen die Überweisung an die Börse steht. Sie sind oft der einfachste Nachweis für Datum und Preis eines Kaufs. Trenne außerdem Staking- und Lending-Erträge sauber vom Grundbestand, damit Rewards ab 2027 nicht Deinen geschützten Bestand vermischen.

Und wenn Du ohnehin aufstocken willst: Nach dem Entwurf fällt alles, was bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wird, noch unter das alte System. Notiere Datum und Preis jedes Kaufs. Bis das Gesetz verkündet ist, kann sich der Stichtag noch verschieben.

Wo das Verfahren steht

Stand 6. November 2026 führt das Bundesfinanzministerium das Vorhaben auf seiner Seite weiter als Referentenentwurf in der Ressortabstimmung, als nächster Schritt ist dort die Kabinettsbefassung genannt. Für Mittwoch, den 14. Oktober 2026, war die Kabinettsbefassung erwartet worden; in der Ergebnisliste dieser Kabinettssitzung steht der Entwurf nicht. Nach dem Kabinett geht ein Gesetzentwurf in Bundestag und Bundesrat.

Sebastian hat den Entwurf im Video vom 12. Oktober 2026 eingeordnet, mit den fünf Schritten, die Du an einem Wochenende erledigen kannst. Die Lage für Deutschland insgesamt fasst das Länderdossier Deutschland zusammen.

Ob Dich die Reform überhaupt trifft, hängt davon ab, wo Du beim Verkauf steuerpflichtig bist. Wer ohnehin über einen Wohnsitzwechsel nachdenkt, findet die Grundlagen unter steuerliche Ansässigkeit und die Unterschiede zwischen Coins und Aktien beim Umzug unter Krypto oder Aktien beim Wegzug.

Kernaussagen

Altbestand

bis 31.12.2026 angeschafft

Nach der Begründung des Entwurfs weiter §§ 22, 23 EStG: steuerfrei nach mehr als einem Jahr Haltedauer.

Neubestand

25 Prozent, ohne Frist

Nach dem 31.12.2026 angeschaffte oder zugegangene Tauschkryptowerte: Kapitalvermögen nach § 20 EStG, Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro.

Steuerabzug

ab 1.1.2028

Durch inländische Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber.

Ohne verwertbare Angaben

50 Prozent des Erlöses

Abzug: Anschaffung nach dem 31.12.2026 wird unterstellt (§ 43a Absatz 2 EStG im Entwurf).

Staking, Lending

Rewards ab 2027 neues Recht

Auch wenn sie aus Altbeständen zufließen.

Unentgeltlicher Zugang

0 Euro Anschaffungskosten

§ 20 Absatz 4b EStG im Entwurf; die Begründung nennt Airdrops und Bountys.